Werkstattvertrag

Das Rechtsverhältnis zwischen dem behinderten Menschen und den Lebenshilfe Werkstätten Schwabach-Roth ist durch einen Werkstattvertrag geregelt (SGB IX Sozialgesetzbuch, § 138), der bei Aufnahme in das Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wird.

Alle WfbM Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsbereich und auch die Teilnehmer des Berufsbildungsbereichs erhalten einen rechtsverbindlichen Werkstattvertrag, der die Rahmenbedingungen des arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses wie z.B. Arbeitszeit, Urlaub und Entgeltfortzahlung usw. regelt.


Teilhabe an Arbeit

Die Werkstätten stehen jugendlichen und erwachsenen Menschen offen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung derzeit nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Die Aufnahme erfolgt nach Antragstellung beim zuständigen Kostenträger und nach Prüfung durch den Fachausschuss.

Für ein Informationsgespräch, eine Werkstattbesichtigung und zur Antragstellung können Sie sich an unsere Pädagogische Leitung bzw. den Sozialdienst der Werkstätten wenden.

Hier finden Sie eine Aufzählung der wichtigen Schritte

1. Schritt

  • Sie nehmen Kontakt mit uns auf
  • Sie kommen zu einem vereinbarten Informationsgespräch zu uns in die Werkstatt
  • Gemeinsam überprüfen wir, ob Sie die Aufnahmekriterien in die Werkstatt erfüllen
  • Sie können sich unsere Werkstatt mit den verschiedenen Arbeitsbereichen ansehen
  • Sie absolvieren falls gewünscht ein Praktikum bei uns und lernen den Arbeitsalltag kennen

2. Schritt

  • Sie – und auch die Werkstatt – nehmen Kontakt mit dem zuständigen Rehabilitationsberater bei der Agentur für Arbeit auf
  • Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie in den Berufsbildungsbereich (BBB) eingegliedert werden
  • Die Agentur für Arbeit erstellt einen Eingliederungsplan, den die Agentur für Arbeit an die Werkstatt weiterleitet
  • Im Fachausschuss (Vertreter des überörtlichen Sozialhilfeträgers, der Agentur für Arbeit, der Werkstatt sowie ggf. weitere Leistungsträger) wird überprüft, ob Sie in die Werkstatt aufgenommen werden können

3. Schritt

  • Wir laden Sie zu einem Aufnahmegespräch ein
  • Wir führen gemeinsam mit Ihnen das Aufnahmegespräch und legen den Aufnahmetermin fest
  • Sie beginnen mit Ihrer Maßnahme bei uns

Nicht aufgenommen werden können Menschen mit Behinderungen, bei denen ein außerordentliches Pflegebedürfnis oder eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen. Wer nach der Förderung im Berufsbildungsbereich (BBB) nicht in der Lage ist, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, kann auch nicht aufgenommen werden.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören. Unsere Pädagogische Leitungen und den Sozialdienst finden Sie unter dem Bereich „Ansprechpartner“.