Aufträge an die Werkstatt
Die Zusammenarbeit mit den Lebenshilfe-Werkstätten kann für Sie mit finanziellen Vorteilen verbunden sein. Durch Aufträge die Sie den Lebenshilfe Werkstätten Schwabach-Roth erteilen, können Sie sich die Ausgleichsabgabe ganz oder teilweise ersparen. Als anerkannte Einrichtung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) können wir Ihnen als Auftraggeber 50% unserer Arbeitsleistung als Ausgleichsabgabe ausweisen. Der anrechenbare Betrag (Rechnungsbetrag minus Materialkosten) wird in jeder Rechnung gesondert ausgewiesen.
Als Rehabilitationseinrichtung verzichten wir auf Gewinnmaximierung als oberstes Unternehmensziel. Dementsprechend profitieren Sie durch kostenbewusste Kalkulation und günstige Preisgestaltung.
Ihr Kostenvorteil: Die Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe
Unternehmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben nach § 71 SGB IX wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich danach, in wie weit das betroffene Unternehmen die geforderte Quote von 5% erfüllt.
§ 77 SGB IX Ausgleichsabgabe (Auszug)
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
1.105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
2.180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
3.260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 105 Euro und
2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 180 Euro.
ff. Absätze 3 – 8
Eine Beispielrechnung:
Unser Kunde die Firma XY GmbH hat im Jahresdurchschnitt 9.600 Euro Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Gleichzeitig hat Firma XY GmbH aber Aufträge in Höhe von insgesamt 20.000 €. an die Lebenshilfe Werkstätten Schwabach-Roth vergeben.
Im Auftragsbetrag von 20.000 € sind ausgewiesene Lohnkosten (= Arbeitsleistung der Werkstatt) von 12.000 € enthalten. Die Arbeitsleistung wird bei der Rechnungserstellung explizit ausgewiesen.
Von diesen 12.000 € kann sich die Firma XY GmbH 50 % der Arbeitsleistung (= 6.000 €) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.
Begünstigt durch die Auftragsvergabe an die Lebenshilfe Werkstätten Schwabach-Roth, sind tatsächlich nur noch 3.600 € an Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Das Unternehmen XY GmbH spart sich 6.000 € an betrieblichen Kosten ein!
Bei weiteren Fragen zur Ausgleichsabgabe wenden Sie sich bitte an das Zentrum Bayern für Familie und Soziales oder an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit:
Agentur für Arbeit Roth
Unterer Weinbergweg 6
91154 Roth
Agentur für Arbeit Schwabach
Nördlinger Str. 3
91126 Schwabach
Agentur für Arbeit Nürnberg
Richard-Wagner-Platz 5
90443 Nürnberg
Zentrum Bayern für Familie und Soziales
Integrationsamt Region Mittelfranken
Bärenschanzstraße 8A
90429 Nürnberg
Tel. 0911 / 9280