Das Rechtsverhältnis zwischen dem behinderten Menschen und den Lebenshilfe Werkstätten Schwabach-Roth ist durch einen Werkstattvertrag geregelt (SGB IX Sozialgesetzbuch, § 138), der bei Aufnahme in das Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wird.

Alle WfbM Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsbereich und auch die Teilnehmer des Berufsbildungsbereichs erhalten einen rechtsverbindlichen Werkstattvertrag, der die Rahmenbedingungen des arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses wie z.B. Arbeitszeit, Urlaub und Entgeltfortzahlung usw. regelt.